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Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?

Nicht nur für frischgeschlüpfte Autoren stellt sich die Frage nach einer Gewerbeanmeldung, sondern auch in Detailfragen bereits erfahrener Schriftsteller. Deshalb möchte ich hier einen kurzen Überblick geben. Dieser Artikel ersetzt allerdings nicht den Gang zum Anwalt, Steuerberater oder Finanzbeamten. Die Informationen gelten überdies für Deutschland.

Gewerbe ja oder nein?

Als Schriftsteller fällst du in die Kategorie der „freien Berufe“ und musst deshalb ganz generell erstmal kein Gewerbe anmelden. Entweder du meldest dich gleich beim Finanzamt, dann erhältst du im Regelfall nach Ausfüllen der Anmeldung eine Steuernummer. Du musst aber nicht zwingend sofort deine Freiberuflichkeit anmelden. Es reicht theoretisch auch aus, deine Einnahmen bei der nächsten Einkommensteuererklärung anzugeben. Eine Anmeldung ist nur vorher nötig, wenn du die Vorsteuer abziehen willst. Dazu bist du berechtigt, wenn du auf die Kleinunternehmerregel verzichtest. Du bist als Freiberufler von der Umsatzsteuer befreit, wenn dein (schriftstellerischer) Umsatz im letzten Jahr unter 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr nicht höher als 50.000 Euro sein wird (dann darfst du aber, wie gesagt, keine Vorsteuer abziehen. Sinn ergibt das eigentlich nur, wenn du große Investitionen anstrebst. Normalerweise lassen sich die meisten angehenden Schriftsteller befreien. Sprich im Zweifelsfall mit deinem Steuerberater oder Finanzbeamten).

 

 

Wenn du also ausschließlich Bücher schreibst und sie verkaufst, ist der Artikel für dich hiermit am Ende.

 

Gewerbe bei Werbemaßnahmen

 

Jetzt wird es tricky. Ich habe mit drei verschiedenen Finanzämtern und Steuerberatern gesprochen und dabei widersprüchliche Aussagen erhalten. Auch das Internet einigt sich auf die Aussage „es kommt drauf an“.

 

Unter Umständen ist eine Gewerbeanmeldung notwendig, wenn du Merchandising-Artikel verkaufst. Das heißt, wenn du Kugelschreiber, Notizbücher, T-Shirts oder andere Artikel verkaufst, die deinen Buchverkauf fördern sollen oder deine Marke stärken sollen, kann dich das Finanzamt  als Gewerbetreibenden einstufen, denn du verkaufst stoffliche Produkte und nicht mehr nur deine geistigen Ergüsse in Form von Büchern. Auch eine Schaltung von Google AdSense-Anzeigen auf deiner Internetseite kann als Gewinnerzielung ausgelegt werden, weshalb du ein Gewerbe anmelden musst – aber hier streiten sich die Gelehrten, wie diese Einnahmen auszulegen sind. Im Zweifelsfall also mit deinem Finanzbeamten sprechen.

 

Ich wollte beispielsweise Ohrringe verkaufen, die meine Mädels von Auf die Freundschaft! zeigen, aber nach Rücksprache mit meinem Finanzamt hätte ich dazu ein Gewerbe anmelden müssen.

Update: Mittlerweile habe ich ein Gewerbe angemeldet 😉 Denn E-Kurse gelten beispielsweise als Produkt und dürfen nicht über die Freiberuflichkeit abgerechnet werden.

 

Vorteile einer Gewerbeanmeldung

 

Du kannst mit einem Gewerbeschein günstiger an ISBN-Nummern kommen, was für dich als Selfpublisher natürlich ein Vorteil ist.

Ansonsten sehe ich eigentlich keine weiteren Vorteile darin, ein Gewerbe anzumelden – außer dass du weitere Einnahmequellen neben deinen Büchern eröffnen kannst. Wenn du also vom Bücherverkauf allein nicht leben kannst (wovon erstmal auszugehen ist), wäre es vielleicht eine Überlegung wert.

 

Nachteile einer Gewerbeanmeldung

 

Je nach dem, wie viel Geld du verdienst, kann eine Gewerbeanmeldung zu Nachteilen führen. Bitte sieh sie nicht als pauschal an, da man immer den Einzelfall betrachten muss!

 

  • Gewerbesteuer kann anfallen, wenn dein Gewinn laut Einkommensteuer über 24.500 EUR im Jahr liegt
  • Du kannst dich u.U. nicht mehr über die Künstlersozialkasse versichern lassen (falls deine freiberuflichen Einnahmen nicht stark überwiegen)
  • Doppelte Buch- und Kontenführung, wenn du gleichzeitig weiter als Freiberufler tätig bist (also Bücher verkaufst – zumindest laut meinem Finanzbeamten. Laut Steuerberater ist dies nicht immer notwendig)
  • Pflichtmitgliedschaft in der IHK und somit eine Jahresgebühr (Betrag variiert) – teilweise Befreiung möglich bei Gewinn unter 5.200 Euro/Jahr. In den ersten Gründungsjahren kann man u. U. befreit sein.

 

Die Eintragung ins Handelsregister entfällt, wenn du kein Kaufmann/Kauffrau bist.

 

 Fazit

 

Wenn du einfach nur Bücher schreibst und sie verkaufst, brauchst du kein Gewerbe anzumelden. Wenn du eine Webseite hast oder einen Blog, auf der/dem du eigene Texte veröffentlichst, gilt dies ebenfalls als freiberufliche Tätigkeit.

 

Wenn du allerdings Einkünfte erzielst, die nicht unmittelbar DURCH das Schreiben von Texten entstanden sind, bist du unter Umständen gezwungen, ein Gewerbe anzumelden! Das gilt beispielsweise auch für Blogger, die Affiliate-Links verwenden. Bei Advertorials ist nicht gänzlich geklärt, wie diese auszulegen snid; im Zweifelsfall werden sie aber als Gewerbeeinnahmen deklariert.

 

Weiterführende Links

 

http://www.fuer-gruender.de/wissen/unternehmen-gruenden/unternehmen-anmelden/handelsregister/

http://www.freelancer-blog.de/freiberufler-oder-gewerbe/

http://onlineworker.blog.de/2011/08/17/gewerbeanmeldung-autor-journalist-texter-11685603/

http://kleingewerbe-info.de/muss-man-als-blogger-ein-gewerbe-anmelden/

http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=498ed701b1182&akt=news_recht_archiv&view&si=524ac44ebc60f&lang=1

 

 Copyright des Bildes:
Urheber: Dennis Skley
Werktitel: Steuererklärung 68/365
Quelle: http://www.flickr.com/photos/dskley/13034196373/
CC-Lizenz

 

 

Annika Bühnemann hat eine Mission: kreative Frauen wie dich dabei zu unterstützen, endlich ihr eigenes Buch zu schreiben. Mehr noch: Sie hilft dir, durch Journaling zu der Person zu werden, die erreicht hat, was du dir wünschst. Annika ist multipassioniert, enthusiastisch und hochmotiviert, mit denjenigen zu arbeiten, die sich von ihr anstecken lassen. Auf dass du mit dem Kopf in den Wolken hängst und fest mit der Erde verwurzelt bleibst!

Comments

  • 4. Mai 2022
  • 3. Mai 2022
  • 17. April 2022
  • 21. März 2022
  • 2. Oktober 2017
  • 8. September 2016
    Ella

    Ein insgesamt guter Artikel, jedoch möchte ein paar Kleinigkeiten richtigstellen.
    Man muss nicht aktiv die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sie gilt PER GESETZ. Der Verzicht darauf – also die Entscheidung, dass man wie ein regulärer Unternehmer behandelt wird – muss aktiv erklärt werden (eine Umsatzsteuervoranmeldung/-Erklärung kann dahingehend umgedeutet werden) und ist dann für 5 JAHRE BINDEND! Das ist ein sehr wichtiger Punkt, der angesprochen werden sollte.
    Auch wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Kleinunternehmer KEINE UMSATZSTEUER OFFEN AUSWEISEN DÜRFEN. Wer es doch tut, muss diese Umsatzsteuer ABFÜHREN, OHNE dass er einen VORSTEUERABZUG vornehmen darf.
    Auch stimmt es nicht, dass man die Buch- und Kontenführung nicht zwingend trennen muss. Da die freiberufliche Tätigkeit steuerrechtlich mit einigen Vorteilen einhergeht, werden daran besonders hohe Anforderungen stellt. Besonders an die Autorentätigkeit. Dazu gehört eine KLARE ABGRENZUNG zum gewerblichen Bereich. Wird dies durch getrennte Bücher nicht gewährleistet, deutet das Finanzamt die Einkünfte aller Wahrscheinlichkeit in gewerbliche um. Außerdem sollte man sich immer die Möglichkeit zur Bilanzierung überlegen. Diese ist zwar aufwendiger, kann aber durch das Aushebeln des Zufluss- und Abflussprinzips durchaus Vorteile bringen. Ein Freiberufler darf nicht bilanzieren, dieser hat nur die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung.
    Dass sich nur Kaufmänner ins Handelsregister eintragen lassen können, stimmt so nicht. Kaufmann ist grundsätzlich jeder, der einen Gewerbebetrieb führt, der sog. IST-KAUFMANN. Wenn der Betrieb jedoch nicht auf kaufmännische Weise eingerichtet ist und dies auch nicht erfordert, kann man TROTZDEM Kaufmann sein, wenn man sich in das Handelsregister eintragen lässt, der sog. KANN-KAUFMANN. Dann gibt es noch denn SOLL-KAUFMANN, der per Gesetz ein Kaufmann ist, aber das betrifft Körperschaften und Personengesellschaften.
    Und vielleicht sei noch dazugesagt, dass die Gewerbeanmeldung eigentlich Sache der GEMEINDE und NICHT Sache des Finanzamts ist. Die setzen nämlich nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Gewerbesteuermessbetrag für die Gemeinden fest, die dann die Gewerbesteuer darauf erheben.
    Ein kleiner Hinweis am Rande: wer für seine Autorentätigkeit ein Gewerbe anmeldet – das geht tatsächlich – der wird immer als Gewerbetätiger behandelt, obwohl er eigentlich freiberufliche Tätigkeiten erzielt. Wenn also nach dem Umfang des Betriebs gefragt wird, gibt man NICHT die freiberuflichen Tätigkeiten mit an, auch wenn man in seinem Kämmerchen natürlich alles zusammenwurschtelt. Es sei denn, man will es so. Soll es auch geben, um zum Beispiel im Großmarkt einkaufen zu können, ein kleiner Vorteil, den ich vermisse. 😉

  • 24. August 2016
    Lea

    Hi Annika! Ich bin ja schon etwas spät zu diesem Beitrag, habe aber eben erst deinen tollen blog entdeckt!
    Ich bin studentin un habe einfach überhaupt keine Ahnung was Steuern angeht. Wenn ich ein mal im Jahr die Steuern mache und angebe was ich an Einnahmen hatte gibt es doch auch einen Steuerfreibetrag unter dem ich garnichts angeben muss. Wie hoch ist denn der freibetrag? Oder muss ich meine Einnahmen IMMER angeben, selbst ab 2 cent?

    Danke!!

    • 24. August 2016
      AnnikaBühnemann

      Hallo Lea! Mit den Besonderheiten bei Studenten kenne ich mich leider nicht aus. Ich weiß wohl, dass der allgemeine Steuerfreibertrag dieses Jahr bei 8.652 Euro liegt und erst Einnahmen darüber versteuert werden müssen, aber ich kann dir gerade nicht garantieren, dass auf das Einkommen der Bücher gar keine Steuern anfallen. Müsstest du tatsächlich mal einen Steuerberater fragen, da gibt es ein paar Ausnahmeregelungen, die ich nicht alle kenne 🙂

    • 8. September 2016
      Ella

      Hallo Lea,

      den Steuerfreibetrag, den du wahrscheinlich meinst, bezieht wahrscheinlich auf § 3 Nr. 26 EStG. Demnach sich NEBENBERUFLICHE Einkünfte aus künstlerischen Tätigkeiten IM DIENST einer ÖFFENTLICHEN Körperschaft oder eines VEREINS, die einem GEMEINNÜTZIGEN, MILDTÄTIGEN oder KIRCHLICHEN ZWECK dient, bis zu einem Betrag von 2.400 € steuerfrei.
      Das ist jetzt natürlich eine stark gekürzte Version, aber jemand, der „zum Spaß“ Bücher zur Unterhaltung schreibt, wird nie unter diese Steuerbefreiung fallen, da damit die Öffentlichkeitsarbeit und wohltätige Vereine gefördert werden sollen.

      Ob du eine Steuererklärung abgeben musst, hängt davon ab, ob du zu einer Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist. Das wiederum hängt von deinen Einkünften ab, die du zusätzlich hast. Aber wenn du eine Steuererklärung abgibst – egal ob du müsstest oder nicht – dann musst du natürlich ALLE Einnahmen angeben. Auch jene, die steuerfrei sind, da sie grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegen, somit steuerbar sind.

  • 16. April 2015

    Hallo Annika,

    vielen Dank für die vielen Tipps. Dann steht meinem ersten ebook demnächst wohl wirklich nichts mehr im Wege 🙂

    lg,
    Sabi

  • 11. März 2015
    Juliane

    Hallo Annika,
    wie ist denn das, wenn ich auch als freie Lektorin arbeite? Meine Umsätze auf dem Gebiet sind im Augenblick noch gering, aber den Bereich will ich ausbauen. Gibt es da etwas besonderes zu beachten? ich verdiene mein Geld ja quasi mit anderer leute Ergüsse …

      • 11. März 2015
        Juliane

        Gut zu wissen, danke schön! 🙂

  • 8. Oktober 2014

    Hi,

    vielen Dank für die Klärung. Eigentlich war mir das so vor längerem auch vom Finanzamt vermittelt worden, ein Artikel im Netz (Taxdocs Blog) verunsicherte mich jedoch. Dankenswerter Weise hast Du auf diesen geantwortet und mich so zu dieser Seite geführt. Prima!

  • 1. Oktober 2014

    Hallo Annika,
    vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen und den Link. Das hat auf jeden Fall für Klarheit gesorgt.

    Inzwischen habe ich mit der IHK gesprochen, und man hat mir dort auch gesagt, dass man kein Gewerbe anmelden muss, wenn man Bücher schreibt, da es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Im Grunde wurde das bestätigt, was du hier geschrieben hast.

    Im Internet gibt es eben Leute mit Halbwissen, die gerne Panik verbreiten (auch unbeabsichtigt), wie im besagten Amazon KDP Forum.

    Schön, dass es die IHK und deinen Blog gibt 🙂

    Liebe Grüße
    Shannon

  • 27. September 2014

    Hi Annika,

    vielen Dank für diesen Artikel, dieser ist auf jeden Fall sehr hilfreich!

    Ich habe beim Amazon KDP Forum einen beitrag gelesen, dass man ein Gewerbe anmelden muss, wenn man keinen sonstigen Beruf ausübt, was meinst du dazu? Hier ist ein Zitat:

    „Wenn du einen Beruf ausübst und das Selfpublishing nebenbei machst, dann kannst du deine Einnahmen in der jährlichen Steuererklärung angeben (ohne Rechnung und ohne ein Gewerbe anzumelden). Da du ja bei deinem Hauptberuf sicher mehr als 8.000€/Jahr verdienst, zahlst du auf den ersten Euro den du als Selfpublisher verdienst Einkommenssteuer. Ab 17.500€ ist aber auch eine Gewerbeanmeldung fällig.

    Bist du Schüler, Student, Arbeitslos oder sonst was, kannst du so eine Steuererklärung nicht machen und musst darum von Anfang an ein Gewerbe anmelden. Ab 8.000€/Jahr zahlst du Einkommenssteuer. Solange du unter 17.500€/Jahr bleibst (in Deutschland) reicht dem FA neben den üblichen Steuerformularen eine formlose EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) am Ende des Jahres. Rechnungen, Kontoauszüge oder ähnliches werden vom FA nicht verlangt. Kann man problemlos ohne Steuerberater selbst machen.

    Überschreitest du diese 17.500€ wirst du umsatzsteuerpflichtig. Die Einnahmen als Selfpublisher werden allerdings über Luxemburg erzielt und Amazon zahlt bereits an Luxemburg die USt. (5%). Somit musst du in Deutschland und Österreich keine Umsatzsteuer mehr zahlen. Das FA verlangt aber trotzdem ua. eine USt-Voranmeldung mit Rechnungen und eine ZM am Ende des Jahres.

    Kontoauszüge oder Zahlungsbelege reichen nicht aus. Du musst Rechnungen an Amazon ausstellen. Auf diesen Rechnungen musst du ua. auf das „Reverse Charge Verfahren“ hinweisen, damit das FA weiß dass deine Einnahmen bereits versteuert wurden.

    Ab 24.500€/Jahr zahlst du dann noch Gewerbesteuer.“

  • 15. August 2014

    Danke für die Erklärung. Das ist sehr hilfreich.

    Viele Grüße

    Susanne

  • 15. August 2014

    Hey,

    vielen Dank für diesen informativen Artikel! Ich würde gerne (wenn ich endlich so weit bin) eine meiner Storys als E-Books veröffentlichen und hatte mich daher auch schon mit diesem Thema beschäftigt. Das hier fasst das wirklich wunderbar einfach zusammen! Danke noch mal =)

    LG

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